AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen – Stand 1/2007


Allgemeines

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegen Bestätigungen des Käufers unter Hinweis aus seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.


Angebot und Lieferumfang

Angebote sind stets freibleibend. Die Preise verstehen sich in EURO. Sie sind unverbindlich für weitere Bestellungen. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend; im Falle eines Angebots des Verkäufers, bei fristgerechter Annahme, das Angebot. Die Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedarf der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt insbesondere für die Materialspezifizierung, wenn bestimmte Anforderungen an das Tiefziehteil gestellt werden. Ohne diese Spezifizierung wird von normalen, handelsüblichen Waren ausgegangen, denen keine besonderen Eigenschaften wie z.B. „frigenbeständig“ oder „hochschlagfest“ zugrunde liegen. Bestimmte Eigenschaften des Materials können nur durch ein entsprechendes „Zertifikat“, welches vom Materiallieferanten des Verkäufers erstellt wird, dargestellt werden. Für die darin bezeichneten Eigenschaften übernimmt der Verkäufer keine Gewähr. Die im Angebot ausgewiesenen Werkzeuge werden vom Verkäufer im Namen und für Rechnung des Käufers bestellt, sobald dieser schriftlich die Freigabe der Ausfallmuster erklärt hat. Der Käufer erklärt unwiderruflich, dass die Lieferung dieser Werkzeuge unmittelbar an den Verkäufer erfolgen kann. Zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, die dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehen oder in Zukunft noch erwachsen, übereignet der Käufer dem Verkäufer diese Werkzeuge. Der Käufer und der Verkäufer sind sich einig, dass das Eigentum an diesen Werkzeugen unmittelbar mit Lieferung an den Verkäufer auf diesen übergeht. Der Verkäufer hat das Recht zur unentgeltlichen Nutzung; Verwahrkosten kann er nicht geltend machen. Mit Beendigung der Geschäftsverbindung und Tilgung aller bestehenden Forderungen fällt ohne nochmalige weitere oder besondere Vereinbarung oder Erklärung das Eigentum an den Käufer zurück. Kommt der Käufer mit Zahlungspflichten dem Verkäufer gegenüber in Verzug, so ist dieser berechtigt, die übereigneten Werkzeuge jederzeit – ohne Einhaltung einer Frist – und ohne Androhung der Veräußerung und ohne öffentliche Bekanntmachung nach ergangener Zahlungsaufforderung nach seiner Wahl im Wege des freihändigen Verkaufs oder der Versteigerung zu veräußern und den Erlös zugunsten seiner Ansprüche zu verwenden.


Preise und Zahlung

Die Preise des Verkäufers verstehen sich bis zu einem Rechnungswert von 2.000,- EURO ab Werk. Bei LKW- Anlieferung durch den Verkäufer zahlt der Käufer für die Anlieferung einen Betrag in Höhe von 3 % des Warenwertes. Bei einem Rechnungsnettowert von über 2.000,- EURO liefert der Verkäufer nach seiner Wahl franko Stückgut-Bahnhof des Empfängers oder durch LKW frei Haus. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb 30 Tagen sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Skontoabzüge maßgebend.
Der Verkäufer nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen des Verkäufers. Die Aufrechnung mit vom Verkäufer bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Käufers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.


Lieferfristen und Verzug

Für Lieferfristen und Termine gelten die in der Auftragsbestätigung schriftlich fixierten Daten.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Verkäufers oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Material- beschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Das Recht des Käufers zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§ 325 BGB) oder Verzug (§ 326 BGB) bleibt unberührt.


Gefahrenübergang und Transport

Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur, Frachtführer oder die Deutsche Bundesbahn auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Anlieferung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Teillieferungen sind zulässig.


Eigentumsvorbehalt, Pfandrecht

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und der Voraussetzung, dass es bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und Kosten, die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungszuschlages von 10% bereits jetzt an den Verkäufer abtritt. Nimmt der Käufer die Forderung in ein Kontokorrent-Verhältnis mit seinem Abnehmer auf, so tritt er bereits jetzt die sich jeweils zu seinen Gunsten ergebenden Saldoforderungen aus dem Kontokorrent an den Verkäufer ab. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.


Mängelrüge und Haftung für Mängel

Für Mängel haftet der Verkäufer wie folgt:
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mengen, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Verkäufers auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstands als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, sofern sie nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Verkäufers zurückzuführen sind. Ferner wird keine Haftung für Teile übernommen, an denen chemische oder physikalische Veränderungen durch den Käufer vorgenommen wurden. Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer dem Verkäufer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. 
Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungshilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften der Verkäufer zwingend haftet. Für gebrauchte Waren übernimmt der Verkäufer nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Käufer ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


Allgemeine Haftungsbegrenzung

Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Käufer.


Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Partien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann ist, der Firmensitz des Verkäufers. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das europäische Recht. 
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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